Aufgrund der mir durch die Verfassung und die Statuten der Vereinigten Staaten als Präsident der Vereinigten Staaten und Oberbefehlshaber der Armee und Marine übertragenen Befugnis sowie zur weiteren Festlegung der Funktionen und Pflichten des Amtes für Notfallmanagement in Bezug auf den durch gemeinsame Resolutionen des Kongresses vom 8.Dezember 1941 bzw. vom 11. Dezember 1941 erklärten Kriegszustand und zur Gewährleistung der wirksamsten Verfolgung der Kriegsbeschaffung und-produktion wird hiermit wie folgt angeordnet:
1., Es gibt innerhalb des Büros für Notfallmanagement des Exekutivbüros des Präsidenten einen Kriegsproduktionsvorstand, im Folgenden als Vorstand bezeichnet. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, der vom Präsidenten, dem Kriegssekretär, dem Marinesekretär, dem Bundeskreditverwalter, dem Generaldirektor und dem assoziierten Generaldirektor des Amtes für Produktionsmanagement, dem Administrator des Amtes für Preisverwaltung, dem Vorsitzenden des Board of Economic Warfare und dem Sonderassistenten des Präsidenten, der das Verteidigungshilfeprogramm überwacht, ernannt wird.,
2. Der Vorsitzende des War Production Board übt mit der Beratung und Unterstützung der Mitglieder des Board:
(a) die allgemeine Richtung über das War Procurement and production Program aus.,
(b) Festlegung der Richtlinien, Pläne, Verfahren und Methoden der verschiedenen Bundesministerien, – einrichtungen und-agenturen in Bezug auf die Beschaffung und Produktion, einschließlich Einkauf, Vertrag, Spezifikationen und Bau; und einschließlich Umbau, Anforderung, Anlagenerweiterung und deren finanzierung; und erlasse solche Richtlinien in Bezug darauf, wie er es für notwendig oder angemessen hält.
(c) Wahrnehmung der Funktionen und Ausübung der Befugnisse des Supply Priorities and Allocations Board durch Executive Order No. 8875 vom 28.,
(d) Beaufsichtigen Sie das Office of Production Management bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten und leiten Sie solche Änderungen in seiner Organisation, wie er es für notwendig hält.
(e) Berichten Sie dem Präsidenten von Zeit zu Zeit über den Fortschritt der Kriegsbeschaffung und-produktion; und führen Sie andere Aufgaben aus, die der Präsident leiten kann.
3., Bundesabteilungen, – einrichtungen und-agenturen halten sich an die vom Vorsitzenden festgelegten Richtlinien, Pläne, Methoden und Verfahren in Bezug auf die Beschaffung und Produktion von Kriegswaffen; und übermittelt dem Vorsitzenden die Informationen in Bezug auf die Beschaffung und Produktion von Kriegswaffen, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
4. Das Army and Navy Munitions Board erstattet dem Präsidenten durch den Vorsitzenden des War Production Board Bericht.
5., Der Vorsitzende kann die ihm durch diese Anordnung übertragenen Befugnisse, Befugnisse und Ermessensbefugnisse durch solche Beamten oder Stellen und in der von ihm festgelegten Weise ausüben; und seine Entscheidungen sind endgültig.
6. Der Vorsitzende ist ferner ermächtigt, im Rahmen der Mittel, die dem Vorstand zugewiesen oder zugewiesen werden können, das erforderliche Personal einzustellen und die erforderlichen Lieferungen, Einrichtungen und Dienstleistungen bereitzustellen.
7., Der durch den Exekutivbeschluss vom 28. August 1941 geschaffene „Supply Priorities and Allocations Board“ wird hiermit abgeschafft und sein Personal, seine Aufzeichnungen und sein Eigentum an den Vorstand übertragen. Die Exekutivbefehle Nr. 8629 vom 7. Januar 1941, Nr. 8875 vom 28.August 1941, Nr. 8891 vom 4. September 1941, Nr. 8942 vom 19. November 1941, Nr. 9001 vom 27. Dezember 1941 und Nr. 9023 vom 14. Januar 1942 werden entsprechend geändert, und alle Bestimmungen dieser oder anderer einschlägiger Exekutivbefehle, die dieser Anordnung widersprechen, werden hiermit ersetzt.